Diesel & Benzin richtig lagern – Privat & gewerblich!
Industrieverpackungen wie Kanister und IBC-Container eignen sich ideal zur Lagerung flüssiger Stoffe. Sowohl im privaten als auch gewerblichen Bereich kommt es vor, dass Treibstoffe wie Diesel und Heizöl gelagert werden müssen. Wir klären in diesem Beitrag alle wichtigen Fragen im Zusammenhang einer gesetzkonformen und sicheren Lagerung – für Private und Gewerbetreibende!
Als Dieselkraftstoff, Biodiesel und Heizöl versteht man Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III. Diese kennzeichnen sich dadurch, dass sie einen Brennpunkt über 23° aber geringer als 60° Celsius aufweisen und im Falle des Auslaufens die Umwelt verunreinigen.
Grundsätzlich gilt die Lagerung von Diesel, Biodiesel und Heizöl in Durchfahrten, Stiegenhäusern, Fluchtwegen und Dachböden, Balkonen und Räumen mit erhöhter Brandgefahr und Garagen mit über 250 m2als verboten. Darüber hinaus müssen sie in geschlossenen, dem Lagerzweck dienlichen Behältern gelagert werden.
Bei der Privaten Lagerung von Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie III ist, bei einer Lagerungsmenge von 1000 Litern, eine Bewilligung notwendig. Diese muss bei der jeweiligen Gemeinde eingereicht werden.
Weiters sind folgende Faktoren im § 33 der NÖ Bauchtechnikverordnung geregelt
- In Garagen mit einer Nutzfläche von nicht mehr als 250 m² dürfen nicht mehr als 25 Liter brennbare Flüssigkeiten gelagert werden. (dies gilt jedoch nicht, pro Kopf, beispielsweise in einer Tiefgarage des Wohnkomplexes, sondern für den gesamten Bereich)
- In Gebäuden dürfen brennbare Flüssigkeiten in Behältern oder Kanistern in Mengen von mehr als 10 Litern und NICHT mehr als 500 Litern
- In einem durchlüftbaren Raum oder Feuerstätte oder
- Kellerabteil, dessen Wände, Decken und Türen zumindest REI 30 bzw. EI 30 ausgeführt sind gelagert werden, wenn der Anteil der brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenklassen I und II nicht mehr als 60 Liter und der Gefahrenklasse III nicht mehr als 120 Liter beträgt und eine Auffangwanne genutzt wird
Lagerung geringer Mengen brennbarer Flüssigkeiten für gewerbliche Betriebsanlagen
Die Verordnung für brennbare Flüssigkeiten regelt im § 67 (4) die Richtlinien zur Lagerung geringer Mengen brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III außerhalb von Sicherheitsschränken und Lagerräumen. Die maximal Zulässige Lagermenge beträgt hierbei 1000 Liter. Weiters gelten für den Nenninhalt je Behälter gesonderte Regeln:
- Bei Lagerbehältern bis 10 Liter gibt es keine gesonderten Regelungen
- Bei Lagerbehältern bis 25 Litern muss der Behälter aus schwer brennbarem Material bestehen und gegen den Inhalt und gegen Korrosion beständig sein
- Bei Lagerbehältern bis 30 Litern muss eine Tragevorrichtung für den Transport durch 2 Personen vorhanden sein
- Bei Lagerbehältern bis 60 Litern muss der Behälter zumindest aus Kunststoff bestehen
- Bei Lagerbehältern bis 200 Litern muss die Lagerung in Behältern aus Metall oder Kunststoff erfolgen, welche im gefüllten Zustand einen freien Fall aus 1,20 m Höhe auf Betonboden flüssigkeitsdicht überstehen, eine „UN“, „ADR“ oder „RID“ Kennzeichnung aufweisen oder Tankcontainer sind
Für Lagerräume gilt eine maximale Lagerungsmenge für Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III von 100.000 Litern, hierfür gelten Brandschutztüren und brandbeständige Wände als Lagerkriterium.
Lagerräume in einem Obergeschoss, dürfen nur dann als Gefahrenstofflager dienen, wenn es aus betriebstechnischen Gründen nicht anders möglich ist, eine Wand an der Außenseite liegt, es einen ständig ins Freie gelüfteten Pufferraum gibt. Die höchstzulässige Lagermenge sinkt hierbei auf 5000 Liter. Für jene Menge, welche diese Angaben überschreiten, müssen in mehreren brandbeständig getrennten Lagerräumen, in eigenen Lagergebäuden oder Höfen, sowie unterirdischen oder teilweise unterirdischen Lagerbehältern gelagert werden.
Lagerung von Benzin für gewerbliche Betriebsanlagen
Benzin wird der Gefahrenklasse I zugeordnet und hat damit einen Brennpunkt unter 23° Celsius. Diese führt zu Sonderregeln, welche im Umgang damit eingehalten werden müssen und weitaus geringere Lagermengen erlauben.
67 (2) VbF regelt die Lagerung der Gefahrenkategorie I:
Brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie I dürfen, sofern es sich nicht um besonders gefährliche brennbare Flüssigkeiten handelt, bis zu einer Menge von 20 Liter gelagert werden, wenn
- der Nenninhalt je Behälter nicht mehr als 2,5 Liter beträgt;
- werden die Behälter bruchgeschützt gelagert, so darf der Nenninhalt je Behälter bis zu fünf Liter betragen.
- Die Lagermenge erhöht sich auf 50 Liter, wenn die Behälter aus Kunststoff oder aus Metall bestehen und der Nenninhalt je Behälter nicht mehr als zehn Liter beträgt.
- Erfolgt die Lagerung in Sicherheitsbehältern oder in bruchfesten Behältern und beträgt der Nenninhalt je Behälter nicht mehr als 25 Liter oder bei mit Tragevorrichtungen für den Transport durch zwei Personen ausgerüsteten Behältern nicht mehr als 30 Liter, so darf die Lagermenge 60 Liter betragen.
Achtung bei der längerfristigen Lagerung von Gefahrenstoffen
Bei der Lagerung von Gefahrenstoffen in PE-Kanistern muss der Faktor der Permeation beachtet werden. Diese beschreibt das Durchdringen von Gasen und Dämpfen durch einen Festkörper hindurch. Im Falle von Benzin zeigt sich dies durch einen unnagenehmen Geruch und abnehmender Menge, trotz einem gut verschlossenen Kanister. Zentraler Faktor zur Sicherstellung einer möglichst geringen Permeation ist, die Vermeidung hoher Temperaturen bei der Lagerung und ggf. der Kauf eines dickwandigeren Kanisters (Faustregel: je höher das Volumen des Kanisters, umso dickwandiger).
Weiters muss beachtet werden, dass die Natur eines Gefahrenstoffs mit der Zeit einen Kanister angreift und damit die Resistenz gegenüber Permeation verringert. Damit sollte bei einer solchen Verwendung der Kanister alle 2-3 Jahre gewechselt werden.
Bitte informieren Sie sich zu etwaigen Sonderregelungen bei Ihrer Gemeinde, denn der Gesetzestext sagt hierzu: § 34 NÖ BTV 2014
Lagerungen von brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenkategorien I, II und III hat die Behörde im Bewilligungsverfahren die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen vorzuschreiben.
Hier finden Sie unsere verordnungskonformen Lagerungsbehälter.
Dieser Beitrag wurde mit Unterstützung von Rechtsanwalt Mag. Thomas Trnka www.rechtsanwalt-trnka.com erstellt.